St. Gallen


Gründung 8. Oktober 1927


Präsident Niklaus Amacker


Verband St.Gallischer Ortsgemeinden

Organisation

Im Kanton St. Gallen gibt es neben den 77 Politischen Gemeinden 98 Ortsgemeinden, 78 örtliche Korporationen sowie 17 ortsbürgerliche Korporationen. Die Interessen der Ortsgemeinden vertritt der 1927 gegründete Verband St.Gallischer Ortsgemeinden (VSGOG), der 106 Ortsgemeinden und ortsbürgerliche Korporationen zählt.

 

In den Ortsgemeinden sind alle Bürgerinnen und Bürger stimm- und wahlberechtigt, die in der jeweiligen Politischen Gemeinde wohnhaft sind. Organisation und Aufgaben der Ortsgemeinden und ortsbürgerlichen Korporationen sind in der Kantonsverfassung und im Gemeindegesetz geregelt. Darin ist festgelegt, dass sie gemeinnützige, kulturelle und andere Aufgaben im öffentlichen Interesse und zugunsten der Allgemeinheit zu erfüllen haben. Auszahlungen von Bar- oder Naturalleistungen nur an Bürger sind seit 1973 ausgeschlossen.

 

Als Besitzer von rund 50‘000 Hektaren Grundeigentum sind die Ortsgemeinden stark in der Alp- und in der Forstwirtschaft engagiert. Sie bewirtschaften rund 18‘000 ha Alpen, betreiben zum Teil eigene Sennereien und unterhalten mehrere hundert Alpställe. Rund 50 Ortsgemeinden haben eigene Forstbetriebe oder sind an solchen beteiligt.

 

Im Gesetz über das St. Galler Bürgerrecht von 2010 wird das Einbürgerungsverfahren geregelt. Auf kommunaler Ebene entscheidet nicht mehr die Bürgerversammlung, sondern ein Einbürgerungsrat über die Gesuche von Ausländern und Schweizern. Dieser setzt sich in der Regel aus zwei bis drei Mitgliedern des jeweiligen Gemeinderates und ebenso vielen aus dem Bürgerrat zusammen. Über Gesuche von Schweizer Bürgern entscheidet der Einbürgerungsrat abschliessend selber. Die bewilligten Gesuche von ausländischen Staatsangehörigen werden öffentlich bekannt gemacht. Über Einsprachen wird an der Bürgerversammlung entschieden.

Kantonsverfassung

Art. 93 Ortsgemeinde

Die Ortsgemeinde erfüllt mit ihren Mitteln gemeinnützige, kulturelle und andere Aufgaben im öffentlichen Interesse. Ihre Leistungen kommen der Allgemeinheit zugute.