Basel-Landschaft


Gründung 11. Dezember 1954


Präsidentin Georges Thüring


Verband Basellandschaftlicher Bürgergemeinden

Im Kanton Basel-Landschaft existieren 68 Bürgergemeinden, zwei Burgergemeinden, vier Burgerkorporationen und eine Vorstadt-Burgergemeinde. Für deren Interessen engagiert sich der Verband Basellandschaftlicher Bürgergemeinden (VBLBG). Im Artikel 136 des geltenden Gemeindegesetzes werden die Aufgaben der Bürgergemeinde umschrieben: Erteilung des Gemeindebürgerrechts, Förderung von Heimatverbundenheit und Unterstützung von kulturellen Bestrebungen sowie Bewirtschaftung des Waldes. Im Weiteren stellen die Bürgergemeinden ihren Grundbesitz für öffentliche Zwecke zur Verfügung.

 

Das Bürgerrecht und das Einbürgerungswesen sind zentral für die Bedeutung der Baselbieter Bürgergemeinden. Der Verband sieht es als seine Hauptaufgabe an, zum Einbürgerungswesen Sorge zu tragen und sich gegen jede Aufweichung der geltenden Bürgerrechtsgesetzgebung zu wehren.

 

Wichtige Aufgaben nehmen die Baselbieter Bürgergemeinden in den Bereichen Wald, Kultur und Soziales wahr. Die grösste und vielfältigste Aufgabe ist die Bewirtschaftung der Wälder und die Pflege der Landschaft. Der Baselbieter Wald gehört zu 72 Prozent den Bürgergemeinden. Der Verband bündelt im Forstwesen die Interessen seiner Mitglieder und wirkt darauf hin, dass die Gesetzgebung den Bürgergemeinden, Burgergemeinden und Burgerkorporationen eine ökonomische und ökologische Waldnutzung ermöglicht.

 

Der Verband Basellandschaftlicher Bürgergemeinden unterstützt seine Mitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Im Besonderen vertritt er ihre Interessen gegenüber dem Kanton und der Öffentlichkeit. Im Weiteren bietet er den Mitgliedern eine Plattform für den Meinungs- und Erfahrungsaustausch. Der Verband unterstützt die Bürgergemeinden bei der Bewältigung administrativer Probleme und er sorgt im Einbürgerungswesen für eine Abstimmung der Vorgehensweisen, stellt Hilfsmittel bereit und stellt  bei den kantonalen Instanzen sicher, dass dem Aufwand entsprechende Gebühren verlangt werden können.


Kantonsverfassung

Art. 44 Abs. 3: Gemeinden

Die Bürgergemeinden verleihen das Bürgerrecht, fördern das Kulturleben, verwalten das Bürgergut und bewirtschaften ihre Waldungen. Sie arbeiten mit den Einwohnergemeinden zusammen.