Graubünden


Gründung 28. April 1946


Präsident Fredi Stocker


Verband Bündnerischer Bürgergemeinden

Im Kanton Graubünden gibt es 78 Bürgergemeinden und 3 Bürgerliche Genossenschaften. Der Verband Bündnerischer Bürgergemeinden zählt heute 71 Mitglieder (63 Bürgergemeinden, 7 Bürgerliche Genossenschaften und der Bürgerverein Chur). Gegründet wurde der Verband Bündnerischer Bürgergemeinden (VBB) am 28. April 1946 im Hotel Steinbock in Chur.

 

Bündner Unterstützung bei der Gründung des SVBK

Interessant ist, dass an der Gründungsversammlung des Schweizerischen Verbandes der Bürgergemeinden und Korporationen (SVBK) vom 06. Oktober 1945 in Lugano Graubünden bereits durch die Bürgergemeinden von Chur, Augio, Igis, Roveredo und Zizers vertreten war. An dieser Versammlung wurde Dr.iur. Augustin Cahannes, Chur/Breil (1904-1964), der spätere Bündner Regierungsrat, als Mitglied in den SVBK-Vorstand gewählt. Unser Kantonalverband hingegen wurde also erst rund ein halbes Jahr später gegründet.

Zweck und Ziel

Der Zweck des VBB ist die Wahrung der die Bürgergemeinden und Bürgerlichen Genossenschaften berührenden Interessen in der Öffentlichkeit. Ferner die Pflege der Kontakte und der Erfahrungsaustausch unter den Bürgergemeinden und Bürgerlichen Genossenschaften.

Der Kantonalverband unterstützt darüber hinaus seine Mitglieder durch entsprechende Beratung und Auskunftserteilung.

Organisation

Oberstes Verbandsorgan ist die in der Regel einmal jährlich stattfindende Delegiertenversammlung. Dort hat jedes Mitglied eine Stimme. Der Verbandsvorstand besteht aus 9 Mitgliedern so-wie dem Geschäftsführer. Diese stammen aus den verschiedenen Talschaften. Der Vorstand führt die Verbandsgeschäfte und tagt normalerweise drei bis viermal jährlich. Die Geschäftsstelle ist seit der Gründung bei der Bürgerratskanzlei der Bürgergemeinde Chur angesiedelt. Diese verfügt als einzige Bürgergemeinde im Kanton über eine Vollzeitverwaltung.

Aktuelle und künftige Herausforderungen

Dort, wo es in unserem Kanton Bürgergemeinden hat, sind diese von Gesetzes wegen für die Einbürgerungen zuständig. Die Bürgergemeinden nehmen diese wichtige Aufgabe sehr ernst und erfüllen sie mit der nötigen Sorgfaltspflicht. Dank dieser soliden Einbürgerungsarbeit kann die Hoheit der Einbürgerungen beibehalten werden.

Die Gesuche werden in der Regel durch eine Einbürgerungskommission behandelt. Diese stellt dem Entscheidungsgremium Antrag. Über Einbürgerungen entscheidet je nach Statuten entweder der Bürgerrat, die Bürgerversammlung oder bei der Bürgergemeinde Chur deren Mitglieder an der Urne. Bei Fragen rund um die Einbürgerung berät der VBB seine Mitglieder rasch und kompetent.

 

Ein weiteres Feld sind die Gemeindefusionen. Wenn sich zwei oder mehrere politische Gemeinden (Einwohnergemeinden) zusammenschliessen, müssen sich auch die Bürgergemeinden deckungsgleich zusammenschliessen oder können sich auflösen. Das Bürgerrecht richtet sich nach der Politischen Gemeinde. Hier gibt es bei Fusionsprojekten immer wieder wichtige Beratungsgesuche der betroffenen Bürgergemeinden. Diese nimmt die Geschäftsstelle und/oder der Präsident des VBB, unterstützt durch einzelne Vorstandsmitglieder, gerne entgegen. Dank der Nähe zur Bürgerschaft, gutem Informationsfluss und kurzen Entscheidungswegen konnten bei Gemeindezusammenschlüssen bisher positive Lösungen gefunden werden.

 

Sowohl bei den Einbürgerungen wie auch bei Gemeindefusionen arbeitet der VBB eng mit dem kantonalen Amt für Migration und Zivilrecht (Abteilung Bürgerrecht und Zivilrecht), bzw. mit dem Amt für Gemeinden Graubünden zusammen. Um unseren Vertreterinnen und Vertretern im Kantonsparlament die Bürgergemeinden näher zu bringen, hat der VBB-Vorstand am 09. Dezember 2014 die Mitglieder des Grossen Rates in der Mittagspause zu einer Informationsveranstaltung geladen. Dabei wurden die verschiedenen Tätigkeiten der Bürgergemeinden und ihre Bedeutung für das Allgemeinwohl präsentiert.  Es ging dem VBB dabei auch um eine bessere Vernetzung mit den Vertreterinnen und Vertretern im Grossen Rat. Die Beteiligung und das Interesse waren erfreulicherweise sehr gross. Durch eine gute Zusammenarbeit mit den Politischen Gemeinden (Einwohnergemeinden) können unsere Bürgergemeinden und Bürgerlichen Genossenschaften durch ihre Leistungen jene der Politischen Gemeinden sinnvoll ergänzen und dabei die Politischen Gemeinden finanziell entlasten.



Kantonsverfassung

Art. 61 Bürgergemeinden

1 Die Bürgergemeinden setzen sich aus den Gemeindebürgerinnen und -bürgern mit Wohnsitz in der Gemeinde zusammen.

2 Rechtsstellung, Aufgaben und Organisation der Bürgergemeinden sowie der Zusammenschluss mit der politischen Gemeinde richten sich nach dem Gesetz.