Obwalden


Gründung 25. November 1948


Präsidentin Vreny Schädler-Jakober


Bürgergemeinden, Korporationen, Teilsamen und Alpgenossenschaften im Kanton Obwalden

Der Kanton Obwalden – bis Mitte des 19. Jahrhunderts als Unterwalden Ob dem Wald bezeichnet – ist mit einer Fläche von 491 Km2 ein mittelgrosser Kanton. Neben dem Hauptort Sarnen bilden weitere sechs Gemeinden, nämlich Alpnach, Kerns, Sachseln, Giswil und Lungern im sog. alten Kantonsteil oder landläufig im Sarneraatal sowie Engelberg als Exklave den Kanton; die Einwohnerzahl beträgt circa 37‘000 Einwohner (Stand 2015).

Die Anfänge der Besiedlung gehen in prähistorische Zeit zurück. Die frühesten Funde in unserer Region stammen auf dem 7. Jahrhundert v. Chr.

Obwalden war von Kelten und Römern besiedelt, bis sich ab 700 nach Christus Alemannen zwischen Brünig und Vierwaldstättersee niederliessen.

1291 beteiligte sich Obwalden zusammen mit Nidwalden an einem Landfriedensbündnis mit der Nachbarkantonen Uri und Schwyz, was zur Gründung der Eidgenossenschaft führte. Mit der Helvetik (1798-1803) verlor Obwalden vorübergehend die Eigenständigkeit, die Bevölkerung erlangte aber erstmals politische Rechte. 1815, also vor circa 200 Jahren, schlossen sich Kloster und Talgemeinde Engelberg Obwalden an.

Dr. Walter Omlin aus Sachseln beschreibt in seiner Schrift „Die Inkorporation der Obwaldner Bürgergemeinden nach Art. 100 KV“ Entstehung und Wesen der Bürgergemeinden:

Aus den früheren Grundherrschaften, die vor Ende des Mittelalters vollständig beseitigt wurden, entstanden die heutigen Gemeinden. Eine der wesentlichen Gründe für die Gemeindebildung war die Armenfürsorge, nachdem die Tagsatzung 1491 beschlossen hat, dass jeder Ort und jeder Flecken sowie jede „Kirchöre“ (Kirchgenossenschaft) seine armen Leute selbst nach jeden Vermögens erhalten solle.

Die Bildung und Entwicklung der Gemeinden wurde aber auch von der Kirche beeinflusst; die Kirchören haben neben Aufgaben kirchlicher Natur auch solche wahrgenommen, die heute als öffentlich-rechtliche bezeichnet werden. Die Kirchöre war jedoch nicht identisch mit den Nutzungseinheiten, den Teilsamen, Korporationen und Alpgenossenschaften; diese stellten innerhalb einer Dorfgemeinschaft eigene Gebilde dar.

Alle an der Landsgemeinde stimmfähigen und in der Gemeinde niedergelassenen, nutzungsberechtigten Personen bildeten die Kirchgenossengemeinde (später Bürgergemeinde); diese beaufsichtigte auch die Verwaltung des Korporationsguts.

Mit der Revision der Kantonsverfassung von 1867 wurde zum ersten Mal die Bezeichnung „Bürgergemeinde“ für die ehemalige Kirchgenossengemeinde genannt und es wurden verschiedene Kompetenzen von den Bürgergemeinden auf die Einwohnergemeinden übertragen.

Fortan wurden Lehrer, Pfarrer, Organisten u.a.m. nicht mehr von der Bürgergemeinde gewählt.

 

Die Kantonsverfassung von 1902 brachte schliesslich eine Trennung von Bürgergemeinde und Korporationen in personeller Hinsicht.

Die Bürgergemeinde umfasst alle in der betreffenden Gemeinde Heimatberechtigten ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz; sie regelt alle Angelegenheiten, die ihr durch die Gesetzgebung zugewiesen werden. Ihre Befugnisse sind die Aufnahme von Ausländern ins Gemeindebürgerrecht, Besorgung des Vormundschaftswesens für die im Kanton wohnenden Bürger, das Armenwesen für alle Gemeindebürger und die Aufsicht und die Verwaltung der Kapellen. Im Laufe der Zeit wurden die ursprünglichen Befugnisse der Bürgergemeinden an die Einwohnergemeinden übertragen worden (Inkorporation); mit der vollständigen Übertragung der Befugnisse verzichtet die Bürgergemeinde auf ihre Rechtspersönlichkeit, löst sich also auf. Diesen Prozess haben alle Bürgergemeinden im alten Kantonsteil – als letzte kürzlich die Bürgergemeinde Sarnen - vollzogen; in Engelberg dagegen besteht die Bürgergemeinde weiterhin.

 

Die im alten Kantonsteil bestehenden Korporationen, Teilsamen und Alpgenossenschaften werden als althergebrachte Einrichtungen des öffentlichen Rechts zur Verwaltung von Bürgergut anerkannt; sie dürfen nicht mit der Bürgergemeinde verwechselt werden, den sie sind ihrem Wesen nach reine Nutzungsgemeinschaften. Korporationen, Teilsamen und Alpgenossenschaften sind eigenständige, von der Gemeinde getrennte Rechtssubjekte.

Wald, Allmend und Alpen sind Gemeingut der Korporationen, Teilsamen und Alpgenossenschaften mit Ausnahme des bestehenden Güterrechts wie z.B. in Sachseln, wo der Alpboden der Korporation, die darauf stehenden Alpgebäude aber Privaten gehören.

Jede der sieben Gemeinden des Kantons Obwalden hat ihre Eigenheiten, die sich nicht nur in unterschiedlichen Dialekten – Lungern und Engelberg je eigenständig, in den übrigen Gemeinden durch Nuancen gekennzeichnet – sondern auch in ihrer Entwicklung manifestieren.

 

 


Kantonsverfassung

Art. 107 Rechtsstellung und Aufgaben

1 Die bestehenden Korporationen, Teilsamen und Alpgenossenschaften werden als althergebrachte Einrichtungen des öffentlichen Rechtes zur Verwaltung von Bürgergut anerkannt.

2 Es wird ihnen die Verwaltung ihres Vermögens und die Verfügung über dessen Ertrag gewährleistet.

3 Bei der Anlage und Verwaltung des Vermögens, insbesondere bei Veräusserung von Grundbesitz, sind die wirtschaftliche Entwicklung und Stärkung des Gemeinwesens anzustreben.

4 Die Errichtung neuer und der Zusammenschluss bestehender Korporationen, Teilsamen und Alpgenossenschaften bedarf der Zustimmung des Kantonsrates.

 

Art. 108 Organisation

1 Die Stimm- und Wahlfähigkeit sowie die Organisation werden durch Statut geregelt.

 

Art. 109 Aufsicht

1 Die Bestimmungen betreffend die Aufsicht des Regierungsrates über die Gemeinden gelten sinngemäss auch für die Korporationen, Teilsamen und Alpgenossenschaften.