Luzern


Gründung 12. Februar 1946


Präsident Ludwig Peyer


Verband der Korporationsgemeinden des Kantons Luzern

Im Kanton Luzern existieren 81 Korporationen, deren Interessen vom Verband der Korporationsgemeinden des Kantons Luzern vertreten werden. In der Staatsverfassung von 1875 waren die Korporationsgemeinden neben den Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden als Gemeinden verankert. In den 1990er Jahren und zu Beginn des 21. Jahrhunderts ist Bewegung in die Gemeindelandschaft des Kantons Luzern gekommen, die Bürgergemeinden wurden den Einwohnergemeinden einverleibt und einzelne Einwohnergemeinden haben fusioniert. In der Staatsverfassung von 2008 sind nur noch die Einwohnergemeinden als Gemeinden erwähnt.

 

In der neuen Verfassung sind die Korporationen unter dem Titel «Gemeinden» als öffentlich-rechtliche Körperschaften nach kantonalem Recht aufgeführt, und seit 1. Juli 2014 ist das neue «Gesetz über die Korporationen» in Kraft. Die Luzerner Korporationen haben damit erstmals ein eigenes speziell auf sie zugeschnittenes Gesetz analog dem Gesetz für die Gemeinden. Zentraler Punkt ist die Anerkennung als öffentlich-rechtliche Körperschaft mit Gemeindestatus.

 

Das Gesetz unterscheidet zwischen Personalkorporationen und Realkorporationen. In den Personalkorporationen beruht die Mitgliedschaft – das Korporationsbürgerrecht – allein auf der Person des Bürgers. Der Korporationsbürger muss Ortsbürger, jedoch nicht Eigentümer eines bestimmten Grundstückes sein. Erworben wird das Korporationsbürgerrecht auf Grund der zivilrechtlichen Standesfolge (Abstammung, Adoption, Heirat) oder durch Einbürgerung (Einkauf), und es geht verloren mit dem Verlust des Gemeindebürgerrechts. In den Realkorporationen ist das Korporationsbürgerrecht mit dem Eigentum an einem berechtigten Grundstück verbunden. Korporationsbürger sind also die Inhaber von Realrechten bzw. die jeweiligen Eigentümer der berechtigten Grundstücke. Das Korporationsbürgerrecht wird erworben durch den Erwerb eines berechtigten Grundstücks.

Personalkorporationen

Bei dieser beruht die Mitgliedschaft, also das Korporationsbürgerrecht, allein auf der Person des Bürgers. Das heisst: Der Korporationsbürger muss Ortsbürger, jedoch nicht Eigentümer eines bestimmten Grundstückes sein. Erworben wird das Korporationsbürgerrecht auf Grund der zivilrechtlichen Standesfolge (Abstammung, Adoption, Heirat) oder durch Einbürgerung (Einkauf), und es geht verloren mit dem Verlust des Gemeindebürgerrechts.

Das Stimmrecht steht jedem Korporationsbürger zu, der in der betreffenden Einwohnergemeinde stimmberechtigt ist. Die Korporationsgemeinde kann das Stimmrechtsalter auf das vollendete 18. Altersjahr herabsetzen

Realkorporationen

Bei dieser ist das Korporationsbürgerrecht mit dem Eigentum an einem berechtigten Grundstück verbunden. Korporationsbürger sind also die Inhaber von Realrechten bzw. die jeweiligen Eigentümer der berechtigten Grundstücke. Das Korporationsbürgerrecht wird erworben durch den Erwerb eines berechtigten Grundstücks.

Umgekehrt hat der Verlust des Eigentums am berechtigten Grundstück den Verlust des Korporationsbürgerrechtes zur Folge. Korporationsbürger können sowohl natürliche als auch juristische Personen und Personengesellschaften werden.

In der Realkorporation besitzt jeder Korporationsbürger auch das Stimmrecht. Korporationsbürger, die nicht stimmfähig sein (Unmündige, Entmündigte, Ausländer; juristische Personen, Personengesellschaften) können jedoch ihr Stimmrecht nur durch einen Stellvertreter ausüben. Das Stimmrechtsgesetz ordnet die Ausübung des Stimmrechts in der Realkorporation.

 


Kantonsverfassung

Art. 75 Korporationen

Korporationen sind öffentlich-rechtliche Körperschaften nach kantonalem Recht. Das Gesetz regelt das Nähere.