Bern


Gründung 02. Oktober 1947


Präsident Reto Müller


Webseite www.vbbg.ch

Verband bernischer Burgergemeinden und burgerlicher Korporationen

Kurzer geschichtlicher Rückblick

 

Im Kanton Bern existieren rund 190 Burgergemeinden und ungefähr 70 burgerliche Korporationen, Zünfte und Gesellschaften. Zusammengeschlossen sind sie im Verband bernischer Burgergemeinden und burgerlicher Korporationen (VBBG). Der Verband zählt 248 Mitglieder.

 

Die Burgergemeinden sind durch die Kantonsverfassung Bern garantierte öffentlich-rechtliche Körperschaften; zusammen mit den burgerlichen Korporationen unterstehen sie dem Gemeindegesetz. Verfassung und Gemeindegesetz verpflichten die Burgergemeinden, sich zum Wohl der Allgemeinheit einzusetzen. Ihnen steht die Erteilung des Gemeindebürgerrechts in der Form des Burgerrechts, die Verwaltung ihres Vermögens und die Besorgung von Aufgaben, die ihnen durch besondere Vorschriften übertragen werden, zu. Burgerliche Korporationen – Zunftgesellschaften, Burgerbäuerten, Dorfburgerkorporationen – können keine Einburgerungen mit bürgerrechtlicher Wirkung vornehmen.

 

Die Aufgaben der Berner Burgergemeinden und burgerlichen Korporationen sind vielfältig – zentrales Identifikationsmerkmal ist aber der Wald. Daneben hat die Erhaltung und Verwaltung des Grundeigentums oberste Priorität. Im Vordergrund stehen Vermietung und Abgabe von Land im Baurecht; die Burgergemeinden geben Land an Landwirte ab, stellen der Bevölkerung Schrebergärten zur Verfügung, stellen Land im Baurecht für Familien, Gewerbebetriebe, Wohnbaugenossenschaften oder Sportanlagen bereit und geben Land im Baurecht an Gemeinden ab.

 

Im Kanton Bern gibt es zahlreiche gemischte Gemeinden, die aus der Fusion von Einwohner- und Burgergemeinden entstanden sind. In den früheren Amtsbezirken Konolfingen, Saanen oder Schwarzenburg gibt es nur gemischte Gemeinden. Wer sich im Kanton Bern einbürgern lässt, wird Bürger von Bern, aber nicht automatisch Burger.


Art.  119 Burgergemeinden

1 Die Burgergemeinden setzen sich nach Massgabe ihrer Mittel zum Wohl der Allgemeinheit ein.

2 Sie nehmen ihre angestammten Aufgaben wahr.