Kanton Luzern

Verband der Luzerner Korporationen

Im Kanton Luzern existieren 81 Korporationen, deren Interessen vom Verband der Korporationsgemeinden des Kantons Luzern vertreten werden. Als öffentlich-rechtliche Körperschaften leisten die Korporationen viel für waldwirtschaftliche, naturschützerische und kulturelle Belange wichtige Aufgaben für die Allgemeinheit. Teilweise sind sie auch zuständig für die öffentlichen Wasserversorgungen. Grosszügige Vergabungen und Beiträge für kulturelle und öffentliche Zwecke beweisen ihre Einstellung zu den geistigen Werten. Korporationen sind aktueller denn je.

 

Der Verband der Luzerner Korporationen wurde 1946 gegründet. Das Ziel des Verbands war - und ist es bis heute - die Korporationen kompetent zu beraten und zu unterstützen.

 

Website und Kontakt: www.luzerner-korporationen.ch


Real- und Personenkorporationen im Kanton Luzern

In der Staatsverfassung von 1875 waren die Korporationsgemeinden neben den Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden als Gemeinden verankert. In den 1990er-Jahren und zu Beginn des 21. Jahrhunderts ist Bewegung in die Gemeindelandschaft des Kantons Luzern gekommen, die Bürgergemeinden wurden den Einwohnergemeinden einverleibt und einzelne Einwohnergemeinden haben fusioniert. In der Staatsverfassung von 2008 sind nur noch die Einwohnergemeinden als Gemeinden erwähnt.

 

Neu gelten die Korporationen als öffentlich-rechtliche Körperschaften

In der neuen Verfassung sind die Korporationen unter dem Titel «Gemeinden» als öffentlich-rechtliche Körperschaften nach kantonalem Recht aufgeführt, und seit 1. Juli 2014 ist das neue «Gesetz über die Korporationen» in Kraft. Die Luzerner Korporationen haben damit erstmals ein eigenes speziell auf sie zugeschnittenes Gesetz analog dem Gesetz für die Gemeinden. Zentraler Punkt ist die Anerkennung als öffentlich-rechtliche Körperschaft mit Gemeindestatus.

 

Das Gesetz über die Korporationen unterscheidet zwischen Personalkorporationen und Realkorporationen:

  • Personalkorporationen: Bei dieser beruht die Mitgliedschaft, also das Korporationsbürgerrecht, allein auf der Person des Bürgers. Das heisst: Der Korporationsbürger muss Ortsbürger, jedoch nicht Eigentümer eines bestimmten Grundstückes sein. Erworben wird das Korporationsbürgerrecht auf Grund der zivilrechtlichen Standesfolge (Abstammung, Adoption, Heirat) oder durch Einbürgerung (Einkauf), und es geht verloren mit dem Verlust des Gemeindebürgerrechts. Das Stimmrecht steht jedem Korporationsbürger zu, der in der betreffenden Einwohnergemeinde stimmberechtigt ist. Die Korporationsgemeinde kann das Stimmrechtsalter auf das vollendete 18. Altersjahr herabsetzen.
  • Realkorporationen: Bei dieser ist das Korporationsbürgerrecht mit dem Eigentum an einem berechtigten Grundstück verbunden. Korporationsbürger sind also die Inhaber von Realrechten bzw. die jeweiligen Eigentümer der berechtigten Grundstücke. Das Korporationsbürgerrecht wird erworben durch den Erwerb eines berechtigten Grundstücks. Umgekehrt hat der Verlust des Eigentums am berechtigten Grundstück den Verlust des Korporationsbürgerrechtes zur Folge. Korporationsbürger können sowohl natürliche als auch juristische Personen und Personengesellschaften werden. In der Realkorporation besitzt jeder Korporationsbürger auch das Stimmrecht. Korporationsbürger, die nicht stimmfähig sein (Unmündige, Entmündigte, Ausländer; juristische Personen, Personengesellschaften) können jedoch ihr Stimmrecht nur durch einen Stellvertreter ausüben. Das Stimmrechtsgesetz ordnet die Ausübung des Stimmrechts in der Realkorporation.

Auszug aus der Kantonsverfassung

Artikel 75: Korporationen

Korporationen sind öffentlich-rechtliche Körperschaften nach kantonalem Recht. Das Gesetz regelt das Nähere.


Schweizerischer Verband der Bürgergemeinden und Korporationen

 

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