Kanton Uri


Im Kanton Uri existiert kein Kantonalverband für die Korporationen und Korporationsbürgergemeinden. 

 

Der Kanton Uri kennt zwei grosse Korporationen: Die Korporation Ursern im gleichnamigen Hochtal und die Korporation Uri, deren Gebiet sich von der Schöllenen bis an den Vierwaldstättersee erstreckt. Gemeinsam sind sie im Eigentum von mindestens 85 Prozent der gesamten Kantonsfläche. Dazu zählen insbesondere die Alpen, die Berge, Gletscher und etliche Gewässer.

 

Entstehungsgeschichte

Die beiden Korporationen sind aus den früheren Marchgemeinden hervorgegangen, die bereits vor der Gründung der Eidgenossenschaft existiert haben. Bis ins 19. Jahrhundert waren die Korporationen identisch mit dem Land Uri respektive der Talschaft Ursern. Mit der Bundesverfassung von 1848 erhielten alle Schweizer das Recht, auf Kantonsebene an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen. Damit endete die Sonderstellung der Korporationsbürger. Gleichzeitig wurde mit der wachsenden Mobilität der Einwohnerschaft und mit den zunehmenden Staatsaufgaben der Ruf lauf, eine Aufgabenteilung zwischen Kanton und Korporation vorzunehmen. Mit der Totalrevision der Kantonsverfassung im Jahr 1888 wurden die beiden Korporationen Ursern und Uri vom Kanton getrennt und zu öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit eigener Gesetzgebung erklärt. Dabei wurden die Allmenden und das übrige Korporationsvermögen ausgeschieden. Die Korporationen erhielten das Recht, sich nach eigenem Ermessen zu organisieren und sich eigene Gesetzgebungen zu geben. Sie unterstehen jedoch der Rechtskontrolle des Kantons.

 

Korporationsbürgergemeinden

Bis im Jahr 1943 wurden auch die Gemeinden auf dem Gebiet der Korporation Uri in Einwohnergemeinden, Kirchgemeinden, Korporationsbürgergemeinden und teilweise zusätzlich in Ortsbürgergemeinden aufgeteilt. Somit unterstehen der Korporation Uri heute siebzehn Korporationsbürgergemeinden, die etwa die Wälder der Korporation Uri bewirtschaften. In Sisikon gibt es zusätzlich noch heute eine Ortsbürgergemeinde, ebenso in Andermatt im Urserntal.

 

Kleinstkörperschaften

Daneben existieren im Kanton Uri einzelne Kleinstkörperschaften, die nicht den Korporationen Uri uns Ursern unterstehen - so etwa die Korporation Gruonwald und die Genossame Obheg.


Kantonsverfassung

Artikel 72   
Rechtsnatur

1 Die Korporationen Uri und Ursern sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.

2 Die Korporationen können Korporationsbürgergemeinden schaffen. Solche Beschlüsse sind dem Regierungsrat mitzuteilen.
Übergangsbestimmung

Die bestehenden Korporationsbürgergemeinden werden anerkannt. Die entsprechenden Ausscheidungsdekrete sind innert fünf Jahren seit dem Inkrafttreten der Verfassung anzupassen.


Artikel 73   
Korporationsvermögen

Das Korporationsvermögen bleibt gewährleistet.


Artikel 74   
Zusammenarbeit

Die Korporationen unterstützen den Kanton und die Gemeinden in deren Aufgabenerfüllung und helfen mit, die Staatsziele zu erreichen.
 

4. Abschnitt:   
Die Korporationen
 

Artikel 118   
Selbständigkeit

1 Die Korporationen organisieren und verwalten sich nach demokratischen Grundsätzen selbst.

2 Das Handeln der Korporationen untersteht der Rechtskontrolle des Kantons.

Schweizerischer Verband der Bürgergemeinden und Korporationen

 

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