Kanton Zürich

Der Kanton Zürich und seine (Holz-)Korporationen

Im Kanton Zürich wurden die Bürgergemeinden 1875 aufgehoben. Doch auch in Zürich gibt es noch heute althergebrachte Allmendkorporationen sowie etliche Holzkorporationen. Diese sind heute privatrechtliche Körperschaften. Von den heute insgesamt 108 Holzkorporationen gehen rund 60 auf historisch genossenschaftliche Zusammenschlüsse zurück. Die übrigen Korporationen sind Gründungen neueren Datums und kamen meist im Zusammenhang mit Waldzusammenlegungen zustande.

 

Eine Korporation im Kanton Zürich hat durchschnittlich 62 Hektaren Wald, wobei die Bandbreite von unter 10 Hektaren bis über 200 Hektaren reicht.

Die Holzkorporationen im Kanton Zürich sind nicht in einem kantonalen Korporationsverband organisiert und wirken daher bis heute auch nicht im SVBK mit.

 

Holzkorporationen vergrössern sich bis heute

Etwas mehr als die Hälfte der Korporationen lassen ihre Wälder hauptsächlich durch Forstunternehmungen oder durch Forstbetriebe Dritter bewirtschaften. Bei rund einem Drittel der Korporationen wird der Wald in Eigenregie der Mitglieder bewirtschaftet. Weniger als ein Zehntel der Korporationen verfügt über einen eigenen Forstbetrieb. Die Korporationen haben sich seit 2008 verändert: Knapp 50 Prozent der Korporationen haben ihre Waldfläche leicht vergrössert. Das Durchschnittsalter der Mitglieder hat bei 60 Prozent der Korporationen zugenommen. Bei der Anzahl der Mitglieder und der Teilrechte halten sich die Zunahmen und die Abnahmen insgesamt etwa die Waage. 



Geschichte reicht zurück bis ins Mittelalter

Korporationen sind Körperschaften, welche ursprünglich aus der gemeinsamen Nutzung der mittelalterlichen Gemeinmarchen – Allmenden, Wälder und Alpen – hervorgingen und denen die germanisch-genossenschaftliche Rechtstradition zugrunde liegt. Die Personenverbände nutzten gemeinsam Wälder, Weiden, Alpen, Gewässer sowie Wege und nahmen dadurch allmählich körperschaftliche Strukturen an. Die Entwicklung zu eigentlichen Körperschaften vollzog sich erst im Spätmittelalter, als die genossenschaftliche Nutzung der Gemeinmarchen wegen der zunehmenden Bevölkerung und der wachsenden Bedeutung der Grossviehhaltung gestrafft und besser organisiert wurde.

 

Holzkorporationen wurden nach 1833 ausgeschieden

In Zürich entstanden viele sogenannte Holzkorporationen in der Folge der 1833 gesetzlich geforderten Ausscheidung zwischen Gemeinde- und Gerechtigkeits- oder Korporationsgut. Je nach lokaler Auffassung, der Wald ist im Eigentum der Gerechtigkeitsinhaber, und die Gemeinde habe nur Nutzungsrechte daran oder umgekehrt, wurden die Waldungen zum Eigentum der Gemeinden oder der Holzkorporationen. Damit wurde aus dem früheren gemeinsamen Nutzen auch ein gemeinsames Eigentum.

 

Das "Gmeiwärch" verlor an Bedeutung 

Mitglieder der Korporation waren die Inhaber der früheren Gerechtigkeiten, das heisst der Nutzungsrechte am Wald. Der Korporationswald wurde fortan im „Gmeiwärch“, dem gemeinsamen Arbeiten im Wald, bewirtschaftet. Die Holzkorporationen hatten in den Gemeinden eine grosse gesellschaftliche und wirtschaftliche Bedeutung. Durch die Bereitstellung von Holz für Haus und Herd trugen sie zum Gemeindewohl bei und bildeten eine durch gemeinsame Leistung immer wieder zusammengeschweisste Gemeinschaft. Mit der Aufgabe der landwirtschaftlichen Tätigkeit vieler Mitglieder der Korporation und dem Aufkommen anderer Einkommensquellen sank die Bedeutung des Waldes und des „Gmeiwärchs“. Die Waldarbeiten wurden immer mehr an Forstbetriebe und -unternehmer übertragen. 


Rechtliche Stellung

Das Gesetz über den Erwerb, die Wirkung und den Verlust des Bürgerrechts von 1833 bildete einst die Rechtsgrundlage für die Ausscheidung zwischen eigentlichem Gemeinde- oder Bürgergut und Gerechtigkeitsgut. Die heutige Rechtsgrundlage bildet das kantonale Waldgesetz. Gemäss diesem „können Korporationen des kantonalen Zivilrechts mit Teilrechten“ gebildet werden.

 

Veräusserungen von Teilrechten Nach kantonalem zürcherischen werden Korporationsteilrechte wie Grundstücke behandelt. Sie können somit wie Grundstücke gehandelt und mit beschränkten dinglichen Rechten belastet, insbesondere verpfändet werden. Das Notariat führt ein entsprechendes Verzeichnis (Verzeichnis der Korporationsteilrechte). Die Statuten der Korporationen regeln oft ein Vorkaufsrecht für bisherige Teilrechtsbesitzer/-innen.

  

(Textquelle Interface)

Schweizerischer Verband der Bürgergemeinden und Korporationen

 

Bahnhofplatz 2 Postfach 3001 Bern

031 328 86 02 info@svbk.ch