Im Kanton Freiburg gibt es insgesamt sechs Bürgergemeinden dies sind:
Die Geschichte der Freiburger Bürgergemeinden reicht zurück bis ins Mittelalter. Doch während sich in den meisten übrigen Kantonen im 19. Jahrhundert der Gemeindedualismus durchsetzt - also die Unterscheidung zwischen Bürger- und Einwohnergemeinde - blieben die Freiburger Gemeinden faktisch Einheitsgemeinden. Die Gesetzgebung unterscheidet bis heute lediglich zwischen der Gemeindeversammlung und der Bürgerversammlung, der die Verwaltung der bürgerlichen Güter obliegt. Da in vielen Freiburger Gemeinden die Ortsbürger bis im 20. Jahrhundert mehr oder weniger unter sich blieben, wurden aber faktisch an vielen Orten nie zwei unterschiedliche Versammlungen abgehalten. Weiter blieb die Freiburger Gesetzgebung betreffend Bürgergemeinden stets sehr vage.
Sind Bürgergemeinden dem Gemeinderat der Einwohnergemeinden unterstellt?
Bis 1980 waren die Bürgerversammlungen im Kanton Freiburg für die Erteilung des Ortsbürgerrechts zuständig, ehe die Einbürgerungskompetenzen an die Einwohnergemeinden übergingen. Folglich wurden auch nur noch in jenen Gemeinden Bürgerversammlungen abgehalten, wo es auch ein Bürgergut oder ein Bürgervermögen gab.
Die rechtliche Stellung der Bürgergemeinden wurde aber nie richtig geregelt, daher funktioniert heute jede Bürgergemeinde ein wenig anders. Während Murten relativ autonom agiert und einen eigenen Burgerrat wählt, werden andere Bürgerversammlungen vom Gemeinderat geleitet oder es wird eine Bürgerkommission eingesetzt. Auch das Vermögen der verschiedenen Bürgergemeinden unterscheidet sich relativ stark. Die beiden grössten und aktivsten Körperschaften im Kanton Freiburg sind die Bürgergemeinde der Stadt Freiburg und die Burgergemeinde der Stadt Murten.
Heimatort ist entscheidend
Wichtig ist noch, dass im Kanton Freiburg nicht zwischen dem Bürgerrecht der Einwohner- und der Bürgergemeinde unterschieden ist. Wer in seinem Heimatort wohnt, darf automatisch auch an der Bürgerversammlung mitbestimmen. Aufgrund von Einbürgerungen ausländischer Staatsangehöriger und aufgrund von Gemeindefusionen, die für die Bevölkerung auch mit dem Wechsel des Heimatortes einhergehen, sind verschiedene Bürgergemeinden personenmässig in den letzten Jahren gewachsen.
Vor der Französischen Revolution war die Bürgerschaft von Freiburg mit dem ehemaligen Staat Freiburg identisch. Die Trennung erfolgte 1803: Der Besitz wurde zwischen dem neuen Kanton und der Stadt aufgeteilt. Die Dotationsurkunde von Freiburg in Uechtland vom 8. Oktober 1803 überliess den Bürgern die Verwaltung bestimmter Institutionen und Güter. So unter anderem:
Wald, Wein, Wallfahrtsort, Alpen, Immobilien und Kleingärten
Weiter kümmert sich die Bürgergemeinde Freiburg um die Waldbewirtschaftung auf einem Gebiet von rund 780 Hekteren in den Bezirken Saane und Sense. Zudem besitzt sie zwei Weingüter am Genfersee: Riex (Gemeinde Bourg-en-Lavaux) und Béranges (Gemeinde La Tour-de-Peilz). Alle Stiftungen der Bürgergemeinde verfügen zusammen über acht landwirtschaftliche Weingüter mit einer Gesamtfläche von 260 ha. Weiter umfasst das Eigentum 293 Kleingärten an vier Standorten in der Agglomeration, vier Alpbetriebe sowie elf Mietobjekte, darunter zwei Restaurants in der Stadt (Aigle Noir und Gothard). Die Bourgeoisie ist auch Eigentümerin der Kapelle von Bourguillon, einem berühmten Wallfahrtsort. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass alle diese Stiftungen finanziell unabhängig sind.
Die rechtliche Situation der Bürgergemeinden im Kanton Freiburg ist nicht wirklich geklärt. Weder in der Kantonsverfassung sind sie aufgeführt, noch im entsprechenden Gemeindegesetz. Dort ist lediglich von "Bürgerangelegenheiten", "Bürgerversammlungen" und "bürgerlichen Gütern" die Rede. Erst aufgrund des Gesetzes über den Finanzhaushalt, das 2021 in Kraft trat, wurde erstmals eine Liste über die Bürgergemeinden im Kanton Freiburg erstellt. Dabei offenbarte sich, die rechtliche Stellung teilweise unklar ist. Im Rahmen der Totalrevision des Gemeindegesetzes soll nun die rechtliche Situation der Freiburger Bürgergemeinden klarer erläutert werden (Stand April 2024).