Verband bezieht zu mehreren Vernehmlassungen Stellung

Der SVBK hat in den vergangenen zu mehreren Vernehmlassungen eine Stellungnahme abgegeben - so zur Lärmschutzverordnung, zum Wasserrechtsgesetz sowie zum Umweltschutzgesetz.

 

Lärmschutzverordnung

Mit der Verordnungsrevision soll die Koordination von Lärmbekämpfung und Raumentwicklung verbessert werden: Die lärmschutzrechtlichen Kriterien für Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten werden präziser formuliert, um die Rechts- und Planungssicherheit zu erhöhen. Bei der Planung von zusätzlichem Wohnraum in lärmbelasteten Gebieten sollen die Interessen an einer Siedlungsentwicklung nach innen stärker gewichtet werden. Dabei sollen sowohl Freiräume für die Erholung als auch Massnahmen zur Verbesserung der akustischen Wohnqualität vorgesehen werden.

Die Revision der Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) soll die Umsetzung der neuen USG-Bestimmungen unterstützen. Einerseits möchte der Bundesrat die neuen Anforderungen weiter konkretisieren. Andererseits möchte er Widersprüche in der LSV und zwischen dem Umweltschutzgesetz (USG) und LSV beseitigen. Schliesslich fallen durch die Änderungen auf Gesetzesstufe die lärmschutzrechtlichen Anforderungen an die Erschliessung weg.

 

Der SVBK unterstützt einerseits jegliche Bemühungen, ein Siedlungswachstum nach Innen zu fördern – dies zum Schutz des Kulturlandes. Andererseits fördern die Bürgergemeinden und Korporationen selbst Bautätigkeiten durch aktive Baurechtspolitik oder mit eigenen Immobilien. Der SVBK begrüsst daher, verschiedene Anpassungen der vorliegenden Vorlage.

 

Nichtsdestotrotz überzeugt die Vorlage nicht restlos. Insbesondere die Verordnungsbestimmungen in Artikel 29 präzisieren den Wortlaut der entsprechenden Absätze in Artikel 24 der zu revidierenden Umweltschutzgesetzgebung nur marginal. Viele Formulierungen und Rechtsbegriffe bleiben vage und dürften die Gerichte beschäftigen. Der rechtssichere Vollzug der vorliegenden Verordnung, die eigentlich den Vollzug erleichtern soll, ist infrage gestellt. Es ist daher unerlässlich für Behörden und Bauherrschaften, dass zur vorliegenden Verordnung verbindliche Vollzugshilfen ausgearbeitet werden.

 

Darüber hinaus befürchtet der SVBK, dass der Druck auf die Wälder der Bürgergemeinden und Korporationen (rund 40 Prozent der gesamten Waldfläche in der Schweiz) aufgrund der nun in der Umweltschutzgesetzgebung und in der vorliegenden Verordnung geforderten Freiräume künftig noch zunehmen wird.

 

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Stellungnahme SVBK - Lärmschutzverordnung
20250925_SVBK Stellungnahme Vernehmlassu
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Umweltschutzgesetz

Die geltenden Rechtsgrundlagen reichen heute nicht dazu aus, um gebietsfremde Organismen möglichst frühzeitig und umfassend zu bekämpfen. Deshalb soll das entsprechende Gesetz nun angepasst werden, fehlende Lücken sollen geschlossen werden. 

 

Kern der Vorlage ist die Ermächtigung der Kantone, eigene Vorschriften über Massnahmen zur Bekämpfung und gegen die unbeabsichtigte Weiterverbreitung invasiver gebietsfremder Organismen erlassen zu können. Um ein möglichst koordiniertes Vorgehen über die Kantonsgrenzen hinweg sicherzustellen, soll der Bundesrat die invasiven gebietsfremden Organismen festlegen, auf die sich die kantonalen Vorschriften beziehen dürfen. Dabei hat er die Kantone einzubeziehen. Im Weiteren soll der Bundesrat Massnahmen gegen das unbeabsichtigte Einbringen (Einschleppung) invasiver gebietsfremder Organismen in die Schweiz vorsehen. Zudem soll er die Bekämpfung solcher Organismen auf Flächen gewisser grosser Infrastrukturen (Nationalstrassen, Eisenbahn- und militärischen Anlagen und Flughäfen) regeln.

 

Rund 40 Prozent der Schweizer Wälder sind im Eigentum von Korporationen und Bürgergemeinden. Zudem besitzen viele der Körperschaften landwirtschaftlich genutzte Flächen. Der SVBK begrüsst daher, dass der Bund das Umweltschutzgesetz erneut anpasst und der Thematik der invasivem gebietsfremden Organismen eine entsprechende Bedeutung zumisst. Gebietsfremde und invasiv Organismen gefährden nicht nur die Biodiversität, sondern haben auch Folgen für die Landwirtschaft sowie für die Wälder. Insbesondere gefährden gerade gebietsfremde Organismen auch die Funktionalität des Schutzwaldes. Der SVBK begrüsst es sehr, dass das Umweltschutzgesetz nun entsprechend ergänzt wird und sich der Bund teilweise auch selbst stärker in die Pflicht nimmt.

 

Der SVBK regt zudem weiter an, dass bei der Finanzierung der Massnahmen im Grundsatz ein Verursacherprinzip zum Tragen kommen soll. Die Kosten dürfen letztlich nicht einseitig bei den Grundeigentümerinnen und -eigentümern anfallen, alle – ob die Öffentlichkeit oder auch Private – haben ihrer Finanzierungspflicht angemessen nachzukommen.

 

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Stellungnahme SVBK - Umweltschutzgesetz
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Wasserrechtsgesetz

Das Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) soll nun neue Bestimmungen erhalten, welche die Behörden verpflichten, ehehafte Wasserrechte spätestens mit Wirkung auf den 31. Dezember 2040 aufzuheben. Der Schweizerische Verband der Bürgergemeinden und Korporationen (SVBK) begrüsst grundsätzlich, dass es ehehaften Wasserrechte mittelfristig nicht mehr geben soll. Ehehafte Wasserrechte haben ihren Ursprung in früheren Rechtsordnungen. Folglich können solche Rechte nach heutigem Recht nicht mehr begründet werden, aber unter der neuen Rechtsordnung weiterbestehen. Früher wurden ehehafte Wasserrechte oftmals unentgeltlich, «auf ewige Zeiten» und ohne jegliche Einschränkungen erteilt. Deshalb kommt es heute immer wieder zu Zielkonflikten zwischen öffentlichen Interessen und Inhabern von ehe-haften Wasserrechten. Bei grösseren Wasserkraftanlagen gibt es beispielsweise Konflikte mit umweltrechtlichen Vorgaben, etwa wenn es um Mindestrestwassermengen geht. Bei kleineren Anlagen kommt es hingegen oftmals zu Konflikten, wenn es um die Kosten für Sanierungen von Wasserläufen geht.

 

Mit der vorliegenden Vernehmlassungsvorlage ist ein guter Kompromiss zustande gekommen, ist der Schweizerische Verband der Bürgergemeinden und Korporationen überzeugt. Altrechtliche Wassernutzungsrechte werden mittelfristig aufgehoben, ohne dass dabei die Investitionen der Wasserrechtsinhabenden gefährdet werden. Zudem sollen ehehafte Wassernutzungs-rechte in Konzessionen überführt werden, die beidseitig die Rechte und Pflichten genau regeln. Klare Regelungen sind auch im Sinne der konzessionserteilenden und der konzessionsnehmenden Körperschaften. Mit der vorliegenden Vernehmlassungsvorlage beschränkt sich der Bundesrat auf eine minimale bundrechtliche Regelung, ohne unnötig in die Kompetenzen der Kantone und der anderen Hoheitsträgern der Gewässer einzugreifen.

 

Möchten Inhaberinnen und Inhaber von ehehaften Rechten auch künftig Wasser nutzen, müssen sie ein gewöhnliches Konzessionsgesuch einreichen. Der SVBK regt an, dass die bisherigen Inhaberinnen und Inhaber der ehehaften Wasserechte bei der Konzessionserteilung stets prioritär behandelt werden sollen.

 

In einigen Kantonen sind Bürgergemeinden und Korporationen Hoheitsträgerinnen respektive Eigentümerinnen von Gewässern und Fischenzen (Fischereirechten). Darüber hinaus betreiben einige von ihnen öffentliche Trinkwasserversorgungen, landwirtschaftliche Bewässerungsanlagen, historische (Säge-)Mühlen sowie (Klein-)Wasserkraftwerke, oder sind an solchen beteiligt.

 

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Stellungnahme SVBK - Wasserrechtsgesetz
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Symbolbild, Kanton Uri

Schweizerischer Verband der Bürgergemeinden und Korporationen

 

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