Wallis


Gründung 1969


Präsident Adalbert Grand


Website www.fbvs.ch

Die Burgerschaften im Wallis

Im Kanton Wallis existieren 134 Einwohnergemeinden und 147 Burgerschaften. Die Walliser Burgerschaften spielen als öffentlich-rechtliche Körperschaften eine wichtige Rolle und erfüllen verschiedene Aufgaben im öffentlichen Interesse.

 

Burgerschaften, die ihre Verwaltung selbst bestellen wollen, können einen Burgerrat ernennen – derzeit haben 49 Burgergemeinden einen eigenen Rat. Wo kein Burgerrat besteht, verwaltet der Gemeinderat der Politischen Gemeinde die Güter der Burgerschaften, es finden aber Burgerversammlungen statt, die getrennt von den Urversammlungen der Einwohnergemeinden abgehalten werden.

 

Seit dem 1. Januar 2008 liegt die Verleihung des Bürgerrechtes nicht mehr in der Hand der Burgerschaften. Seither wird unterschieden zwischen dem Burgerrecht und dem kommunalen Bürgerrecht. Eingebürgerte Personen sind nicht mehr Burger, jedoch Bürger der Munizipal- oder Einwohnergemeinde. Das Burgerrecht verleiht sich mittels automatischer Übertragung oder auf entsprechendes Gesuch hin. Burger werden können Walliser Bürger, die die Vorgaben des Burgerreglements erfüllen. Seit 1994 sind die Walliser Burgerschaften in der Kantonsverfassung verankert. Bei Fusionen von Politischen Gemeinden bleiben die meisten Burgerschaften unabhängig.

 

Wichtigste Aufgabe der Walliser Burgerschaften ist die Bewirtschaftung des Waldes. Über  80% des Walliser Waldes ist im Besitz der Burgergemeinden. Die Burgergemeinden sind für die Waldbewirtschaftung in Forstrevieren organisiert und bewirtschaften so die eigenen Wälder und führen Arbeiten für Dritte aus. Alpweiden und landwirtschaftliche Güter werden verpachtet, Bauland für Industrie und Wohnbauten werden mittels Baurechtsverträgen an Interessenten vergeben. Die Burgerschaften sind vielfach Besitzer von Burgerhäusern, einige besitzen ein Ratshaus, das für die Burgerversammlungen und weitere Anlässe genutzt wird. Verschiedene Sakralbauten sind ebenfalls im Eigentum der Burger.  


Kantonsverfassung

Art. 80 Burgergemeinden

Die Burgergemeinde ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und hat als solche die ihr von der Gesetzgebung übertragenen Aufgaben im öffentlichen Interesse zu erfüllen.